Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Gültigkeit des Vertrags
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich unterzeichnet und vom Auftragnehmer gemäß den Unternehmensrichtlinien bestätigt wurden. Sie verpflichten ausschließlich in dem Umfang, der in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für das jeweilige Rechtsgeschäft sowie für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Der Gegenstand eines Auftrags kann Folgendes umfassen: – Entwicklung von Organisationskonzepten – Globale und detaillierte Analysen – Erstellung individueller Programme – Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen – Erwerb von Nutzungsrechten für Softwareprodukte – Erwerb von Werknutzungsbewilligungen – Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) – Telefonische Beratung – Programmpflege – Herstellung von Programmträgern – Weitere Dienstleistungen.
2.2. Die Entwicklung individueller Organisationskonzepte und Programme basiert auf der Art und dem Umfang der verbindlichen Informationen, Dokumente und Werkzeuge, die vom Auftraggeber vollständig bereitgestellt werden. Dies umfasst praxisnahe Testdaten und ausreichend Testmöglichkeiten, die der Auftraggeber rechtzeitig, während der regulären Arbeitszeiten und auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Falls der Auftraggeber das zur Verfügung gestellte System bereits im Echtbetrieb nutzt, trägt er die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten.
2.3. Grundlage für die Erstellung individueller Programme ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Basis der bereitgestellten Dokumente und Informationen ausarbeitet oder die vom Auftraggeber bereitgestellt wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit seiner Zustimmung zu versehen. Nachträgliche Änderungswünsche können gesonderte Vereinbarungen zu Fristen und Preisen erforderlich machen.
2.4. Individuell erstellte Software oder Programmanpassungen müssen innerhalb von spätestens vier Wochen nach der Lieferung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber abgenommen werden. Dies wird vom Auftraggeber in einem Protokoll bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung unter Verwendung der unter Punkt 2.2. bereitgestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber diese vierwöchige Frist ohne Abnahme verstreichen, gilt die gelieferte Software mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Wird die Software vom Auftraggeber im Echtbetrieb genutzt, gilt sie in jedem Fall als abgenommen. Werden erhebliche Mängel, also Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, schriftlich gemeldet, bemüht sich der Auftragnehmer, diese so schnell wie möglich zu beheben. Bei schriftlicher Meldung erheblicher Mängel, die den Echtbetrieb verhindern oder erheblich beeinträchtigen, ist nach der Behebung eine erneute Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Softwareabnahme wegen geringfügiger Mängel zu verweigern.
2.5. Mit der Bestellung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber, den Leistungsumfang der bestellten Programme zu kennen.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Falls der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend ändert oder die Voraussetzungen für die Ausführung nicht schafft, kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung verweigern. Liegt die Unmöglichkeit der Ausführung in der Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder beruht sie auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Aufwendungen für dessen Tätigkeiten sowie etwaige Rückbaukosten zu erstatten.
2.7. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Schulungen und Erläuterungen, die der Auftraggeber zusätzlich wünscht, werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Gestaltung (von Websites) im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern sie nicht ausdrücklich und individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Wurde eine barrierefreie Gestaltung nicht vereinbart, liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, die Leistung auf ihre Konformität mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zu prüfen. Ebenso muss der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Verwaltungsrecht, eigenständig prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, sofern diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden, es sei denn, es liegt leichte Fahrlässigkeit vor oder der Auftragnehmer hat nach Erfüllung etwaiger Warnpflichten gegenüber dem Auftraggeber gehandelt.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ausschließlich für den aktuellen Auftrag. Die genannten Preise beziehen sich auf die Erbringung der Leistungen am Geschäftssitz oder an einer Niederlassung des Auftragnehmers. Die Kosten für Datenträger sowie etwaige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Für Bibliotheks- (Standard-)Programme gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Alle weiteren Dienstleistungen (organisatorische Beratung, Programmierung, Schulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) werden nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Weicht der tatsächliche Zeitaufwand von der im Vertrag zugrunde gelegten Schätzung ab und liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
3.3. Reise-, Tages- und Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber gemäß den aktuell gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bemüht, die vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermine so genau wie möglich einzuhalten.
4.2. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt voraus, dass der Auftraggeber alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen zu den vom Auftragnehmer festgelegten Terminen bereitstellt, insbesondere die vom Auftraggeber gemäß Punkt 2.3. akzeptierte Leistungsbeschreibung, und dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten in erforderlichem Umfang nachkommt. Verzögerungen und Mehrkosten, die durch fehlerhafte, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen, Dokumente oder bereitgestellte Materialien entstehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und führen nicht zu einem Lieferverzug des Auftragnehmers. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen oder Teilrechnungen zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzüge oder Spesen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in voller Höhe zu begleichen. Teilrechnungen unterliegen denselben Zahlungsbedingungen wie die Gesamtbestellung.
5.2. Bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten (z. B. Software und/oder Schulungen, Lieferungen in Teilschritten) bestehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder erbrachter Leistung eine Rechnung zu stellen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung oder Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes berechnet. Werden zwei Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten noch offenen Betrag fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund unvollständiger Gesamtlieferung, Garantieansprüchen oder Reklamationen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Software für die spezifizierte Hardware und für die Anzahl der erworbenen Lizenzen zur gleichzeitigen Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen, jedoch erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Alle weiteren Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Die Mitwirkung des Auftraggebers an der Erstellung der Software begründet keinerlei über die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers führt zu Schadensersatzansprüchen, wobei in einem solchen Fall eine vollständige Entschädigung zu leisten ist.
6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kopien für Archivierungs- und Datensicherungszwecke zu erstellen, sofern keine ausdrücklichen Verbote des Lizenzgebers oder Dritter in der Software enthalten sind und sämtliche Urheberrechts- sowie Eigentumshinweise unverändert beibehalten werden.
6.3. Falls zur Herstellung der Interoperabilität der Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich ist, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer gegen Entgelt mit dieser Aufgabe betrauen. Falls der Auftragnehmer diesem Wunsch nicht nachkommt und eine Dekompilierung gemäß Urheberrecht durchgeführt wird, dürfen die erzielten Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Missbrauch führt zu Schadensersatzansprüchen.
6.4. Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Urheberrechte bei Dritten liegen (z. B. Standardsoftware von Microsoft), unterliegt die Einräumung von Nutzungsrechten den Lizenzbedingungen des Urhebers (Herstellers).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Überschreitet der Auftragnehmer einen vereinbarten Liefertermin ausschließlich aufgrund eigenen Verschuldens oder rechtswidrigen Handelns, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, falls die vereinbarte Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wird und der Auftraggeber hierfür keine Verantwortung trägt.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportblockaden sowie sonstige unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung oder gestatten eine Neufestlegung der vereinbarten Lieferfrist.
7.3. Eine Stornierung durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Im Falle einer Stornierung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgewickelten Vertragswerts des Gesamtprojekts sowie bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten zu berechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der beiliegenden Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem verwendet wird.
8.2. Voraussetzung für die Mängelbehebung ist, dass der Kunde den Fehler in einem Fehlerbericht ausreichend beschreibt, der für den Auftragnehmer nachvollziehbar ist; der Kunde alle für die Mängelbehebung erforderlichen Dokumente dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt; der Kunde oder ein ihm zuzurechnender Dritter keine Änderungen an der Software vorgenommen hat; und die Software unter den in der Dokumentation beschriebenen Betriebsbedingungen betrieben wird.
8.3. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen hat die Verbesserung Vorrang vor Preisnachlass oder Rücktritt. Bei berechtigten Beanstandungen werden Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben, wobei der Kunde alle notwendigen Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung des Mangels ergreift. Der Ausschluss der Mängelvermutung gemäß § 924 ABGB bleibt bestehen.
8.4. Korrekturen und Ergänzungen, die bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, notwendig werden, werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt.
8.5. Kosten für Unterstützung, falsche Diagnosen sowie Fehler- und Mängelbehebungen, die dem Kunden zuzuschreiben sind, sowie für andere Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, werden vom Auftragnehmer gegen Entgelt durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder andere Eingriffe vom Kunden oder einem Dritten vorgenommen wurden.
8.6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb, veränderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, die Verwendung ungeeigneter organisatorischer Mittel und Datenträger, die als vorgeschrieben gelten, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerungsbedingungen) sowie Transportschäden verursacht wurden.
8.7. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Programme, die nachträglich durch eigene Programmierer des Kunden oder Dritte verändert wurden.
8.8. Falls der Auftrag die Änderung oder Ergänzung bestehender Programme betrifft, gilt die Gewährleistung nur für die Änderung oder Ergänzung. Eine Gewährleistung für das Originalprogramm wird hierdurch nicht wiederaufgenommen.
8.9. Gewährleistungsansprüche verfallen sechs (6) Monate nach der Übergabe.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Kunden für nachweislich verursachte Schäden nur im Fall von grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte verursacht wurden. Bei nachgewiesenem Personenschaden haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt.
9.2. Die Haftung für indirekte Schäden – wie entgangenen Gewinn, Kosten durch Betriebsunterbrechungen, Datenverlust oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem der Kunde den Schaden und den Schadensverursacher kennt.
9.4. Wenn der Auftragnehmer die Leistung unter Einbeziehung von Dritten erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Kunden ab. In diesem Fall wird der Kunde sich vorrangig an diese Dritten wenden.
9.5. Wenn die Datensicherung ausdrücklich als Service vereinbart wurde, ist die Haftung für Datenverlust nicht ausgeschlossen, jedoch auf maximal 10% des Vertragspreises pro Schadensfall, jedoch höchstens 15.000 EUR begrenzt. Weitere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden – unabhängig von deren rechtlicher Grundlage – sind ausgeschlossen.
10. Treuepflicht
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Treue. Sie werden darauf verzichten, Mitarbeiter, die während der Vertragslaufzeit und bis zu 12 Monate nach Vertragsbeendigung an der Realisierung der Verträge des jeweils anderen Vertragspartners gearbeitet haben, abzuwerben oder zu beschäftigen, auch über Dritte. Bei Zuwiderhandlung ist die verletzende Vertragspartei verpflichtet, eine pauschale Entschädigung in Höhe des Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Vertraulichkeit
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 15 des Datenschutzgesetzes zu beachten.
11.2. Eine detaillierte Erklärung zu den Informationspflichten (Datenschutzerklärung) ist auf unserer Website zu finden.
12. Ergänzungen für Cloud-Lösungen
In diesem Abschnitt werden spezifische Bedingungen und Ergänzungen für Cloud-Lösungen definiert:
12.1. Der Auftragnehmer bietet Cloud-Dienste im Rahmen seines Serviceangebots an. Die Bereitstellung und Nutzung dieser Dienste unterliegt den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen sowie den spezifischen Nutzungsrichtlinien und Service Level Agreements (SLAs) der jeweiligen Cloud-Dienste.
12.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die angebotenen Cloud-Dienste sowie deren Funktionen nach eigenem Ermessen zu aktualisieren oder zu ändern. Der Kunde wird über wesentliche Änderungen an den Cloud-Diensten informiert.
12.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Daten des Kunden in der Cloud vor unbefugtem Zugriff oder Verlust zu schützen. Der genaue Umfang der Sicherheitsmaßnahmen wird in den Datenschutz- und Sicherheitsrichtlinien des Auftragnehmers definiert.
12.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihm in die Cloud hochgeladenen Daten den geltenden Datenschutzbestimmungen und -richtlinien entsprechen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße gegen Datenschutzvorschriften durch den Kunden.
12.5. Der Auftragnehmer strebt eine hohe Verfügbarkeit der Cloud-Dienste an. Ausfälle können jedoch aufgrund geplanter Wartungsarbeiten oder unvorhergesehener technischer Probleme auftreten. Der Auftragnehmer wird bemüht sein, den Kunden im Vorfeld über geplante Wartungsarbeiten zu informieren.
12.6. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud-Diensten ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen schreiben etwas anderes vor.
12.7. Die Gebühren für die Nutzung von Cloud-Diensten sind gemäß den in der Auftragsbestätigung oder im Dienstleistungsvertrag festgelegten Bedingungen zu zahlen. Dies kann monatliche, jährliche oder andere vereinbarte Abrechnungsmodalitäten umfassen.
12.8. Zusätzliche Kosten können für die Nutzung von Ressourcen, Speicherplatz oder Bandbreite in Cloud-Diensten anfallen. Diese werden dem Kunden in Rechnung gestellt, sobald sie entstehen.
12.9. Änderungen oder Erweiterungen der Cloud-Dienste können durch beiderseitige Vereinbarung der Parteien erfolgen. Solche Änderungen sollten schriftlich dokumentiert werden.
12.10. Die Kündigung von Cloud-Diensten richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Kündigungsbedingungen. Bei Kündigung werden die Kundendaten gemäß den vereinbarten Richtlinien übertragen oder gelöscht.
12.11. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud-Diensten ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen schreiben etwas anderes vor.
12.12. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Cloud-Dienste gemäß den vereinbarten SLAs bereitgestellt werden. Im Falle von Störungen oder Mängeln wird der Auftragnehmer alle Anstrengungen unternehmen, diese zu beheben.
12.13. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Cloud-Dienste gemäß den vereinbarten SLAs bereitgestellt werden. Im Falle von Störungen oder Mängeln wird der Auftragnehmer alle Anstrengungen unternehmen, diese zu beheben.
12.14. Dieser Vertrag und alle daraus oder im Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten unterliegen österreichischem Recht, auch wenn die Cloud-Dienste im Ausland genutzt werden. Der Erfüllungsort des Vertrags ist A-4861 Schörfling. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht mit Zuständigkeit am Erfüllungsort zuständig.
12.15. Dieser Vertrag und alle daraus oder im Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten unterliegen österreichischem Recht, auch wenn die Cloud-Dienste im Ausland genutzt werden. Der Erfüllungsort des Vertrags ist A-4861 Schörfling. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht mit Zuständigkeit am Erfüllungsort zuständig.
13. Sonstiges
13.1. Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrags unwirksam werden oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragspartner werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit eine Lösung finden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14. Schlussbestimmungen / Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen für Kaufleute unter österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Der Erfüllungsort des Vertrags ist A-4861 Schörfling. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht mit Zuständigkeit am Erfüllungsort zuständig.
14.2. Für Verkäufe an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die oben genannten Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz keine zwingenden abweichenden Bestimmungen vorschreibt.
